Neues Urteil zur Gemeinnützigkeit vom 8. Juli 2019

von | Okt 23, 2019 | Infos | 0 Kommentare

Verwaltungsgericht Schwerin räumt mit der dunklen Drohung der behördlichen Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit auf!

Ein Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit durch die Kleingarten-Behörde aufgrund kleingärtnerischer Nutzungsmängel sowie unzulässiger Baulichkeiten ist nunmehr in aller Regel nicht zu befürchten.

(Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 08.07.2019, Az.: 2 A 3947/16 SN[1])

Das Verwaltungsgericht entschied für den Kläger, ein KGV aus Mecklenburg-Vorpommern, im Wesentlichen:

 1.) Die Gemeinnützigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 4. Mai 2010 (AmtsBl. M-V S. 323) ist schon keine Ermächtigungsgrundlage für die kleingartenbehördliche Entziehung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

2.) Die Kleingartenbehörde hat allein zu prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 BKleingG, „Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit“,  vorliegen. In diesem eingeschränkten Rahmen hat sie pachtvertragliche Mängel bzgl. Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten außer Betracht zu lassen; diese können allenfalls auf privatrechtlicher Ebene durch den Verpächter beseitigt werden. Das gilt auch, wenn möglicherweise berücksichtigt werden könnte, dass offensichtlich keine Kleingärten verwaltet werden. Angesichts der vielfach notwendigen Beachtung von bestandsgeschützten Lauben, zulässigen Gartenformen wie Seniorengärten und weiteren Besonderheiten von Kleingartenanlagen lässt sich ein handhabbarer Maßstab für eine solche Offensichtlichkeit ohnehin kaum finden.

3.) Die Kleingartenbehörde ist allenfalls zur Kontrolle befugt, ob eine Kleingärtnerorganisation bereit und in der Lage ist, die gemäß § 2 BKleingG notwendigen – eigenen – Satzungsbestimmungen durchzusetzen.

[1] abrufbar unter:

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod?feed=bsmv-r&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=MWRE190002506

 

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